1.0 Allgemeines
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen – insbesondere die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigt oder Ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen; mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Bei Bestellungen sind Zeichnungen oder Skizzen (Maßangeben in Millimeter) beizufügen mit Angaben zu Materialart und Oberflächenbehandlung.

1.4 Den vertraglichen Beziehungen liegt ausschließlich das Deutsche Recht zugrunde, soweit nicht unabänderbare Vorschriften der Europäischen Union vorgehen. Die Vertragssprache ist Deutsch, dies gilt auch für Anmerkungen zu Plänen, Zeichnungen, Skizzen u. a.

1.5 Sämtliche bei Bestellung, Auftragserteilung oder während der Abwicklung des Auftrages übergebenen Unterlagen verbleiben bis zum Ablauf aller sich aus dem Vertrage ergebende Verjährungsfristen in unserem Besitz.

1.6 Bei Bauleistungen gelten zusätzlich, soweit nicht schriftlich oder durch diese Bedingungen Änderungen vereinbart, die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C in der jeweils gültigen Fassung.

2.0 Preis
2.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde, sind unsere Preise freibleibend und entsprechen der Kostenlage am Tag der Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich, falls andere schriftliche Vereinbarungen nicht getroffen werden, netto ab Werk und schließen Verpackung, Verladung, Versicherung u. a. nicht ein. Hinzuzurechnen ist die jeweils gültige Umsatzsteuer.

2.2 Sollten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung kostenmäßige Änderungen ergeben, auf u. a. Material-, Herstellungs- oder Transportkosten, Löhne oder Abgaben, behalten wir uns eine Angleichung der Preise vor.
Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, gilt diese Vereinbarung nur für Waren oder Leistungen, die später als 4 Monate nach schriftlicher Auftragsbestätigung geliefert oder erbracht werden sollen.

3.0 Transport und Verpackung – Gefahrübergang
3.1 Wenn soweit nichts anderes vereinbart ist, vermitteln wir die Beförderung; die Wahl des Beförderungsweges und des Beförderungsmittels erfolgt durch uns nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.

3.2 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware unser Werk verlässt; dies gilt auch dann, wenn Frankolieferung vereinbart ist.
Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers.

3.3 Ist die Lieferung oder Leistung versandbereit, verzögert sich jedoch aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Eingang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Auftraggeber über.

3.4 Teillieferungen sind zulässig.
3.5 Verpackung und Verladung werden, wenn nicht anders vereinbart, zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt.
Bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung in brauchbarem Zustand wird die Hälfte des für die Verpackung berechneten Betrages gutgeschrieben.

4.0 Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Rechnungen sind, wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Lohnarbeiten sofort netto.

4.2 Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Versicherung, Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.3 Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, jedoch mindestens fünf Prozentpunkte über dem Basiszins nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 in Anrechnung gebracht.

4.4 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

4.5 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

5.0 Höhere Gewalt
5.1 Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die
Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 3 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

6.0 Eigentumsvorbehalt
6.1 Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen gegen den Auftraggeber aus jedem Rechtsgrund.

6.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

6.3 Wird Vorbehaltsware vom Auftragnehmer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

6.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung gemäß Absatz (6) auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

6.5 Die Befugnisse des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Auftragnehmer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

6.6 Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Wurde die Ware weiterverarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Auftragnehmer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

6.7 Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. In diesem Falle ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

6.8 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheit dessen Forderung um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

6.9 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Auftragnehmer sofort unter Angabe des Pfandgläubigers zu benachrichtigen.

6.10 Nimmt der Auftragnehmer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich erklärt. Der Auftragnehmer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf   befriedigen.

6.11 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Rahmen zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Auftragnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

6.12 Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten die der Auftragnehmer im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist, bestehen.

6.13 Kosten, die beim Geltendmachen des Eigentumsvorbehaltes entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

7.0 Lieferfristen, Liefertermine
7.1 Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gelten die Lieferfristen und - termine nur annähernd; wir werden uns bemühen, diese einzuhalten.

7.2 Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen.
Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

7.3 Der vorstehende Absatz 7.2 gilt auch, falls Lieferfristen oder -termine ausdrücklich als fest vereinbart wurden.

7.4 Falls wir in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist.

7.5 Wenn der Auftraggeber auf Teillieferung besteht, weil infolge Verzugs von Zulieferanten eine vollständige Lieferung nicht fristgemäß möglich ist, so gehen die Kosten des Nachversandes der fehlenden Teile zu Lasten des Auftraggebers.

8.0 Reklamation
8.1 Die Ware ist bei Anlieferung sofort zu prüfen; sichtbare Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware zu rügen, andernfalls gelten sie als genehmigt.

9.0 Urheberrecht und Geheimhaltung
9.1 Alle auf die Lieferungsgegenstände bezüglichen Zeichnungen, Abbildungen und technischen Erläuterungen bleiben unser Eigentum und werden dem Anfragenden bzw. dem Auftraggeber unter der Bedingung des ausschließlich persönlichen Gebrauchs und der sofortigen Rückgabe bei Nichtbestellung anvertraut. Sie dürfen ebenso wie unser Angebot ohne unsere Zustimmung anderen werde überlassen noch sonst zugängig oder mitgeteilt werden.

10.0 Gewährleistung
10.1 Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Auftraggeber jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

10.2 Gewährleistung für Ausführung und Leistung unserer Produkte übernehmen wir nur derart, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder nach unserer Wahl neu liefern, die innerhalb eines halben Jahres nach Gefahrübergang nachweisbar infolge von Fehlern im Material, in unserer Arbeit oder Konstruktion sich als untauglich herausstellen sollten.
Die Haftung geht stets nur bis zur Höhe des auf den schadhaften Teil entfallenden Rechnungsbetrages, unter Ausschluss der Ein- und Ausbaukosten sowie Fracht- und Reiseauslagen. Für diejenigen Teile der Lieferung, die wir selbst nicht herstellen, übernehmen wir Gewährleistung nur insoweit, als uns diese auch von unserem Unterlieferanten zugestanden wird. Darüber hinausgehende Gewährleistungen (z. B. Wandlung, Minderung oder Schadenersatz) sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10.3 Für beigestellte Werkstücke und Produkte wird Gewährleistung nur für unsere ausgeführten Arbeiten übernommen, nicht für das gesamte Werkstück bzw. Produkt.

10.4 Insbesondere sind ausgeschlossen Schadenersatzansprüche, die aus unsachgemäßer Anbringung, nachlässiger Behandlung, natürlicher Abnutzung, Korrosion oder infolge übermäßiger Beanspruchung von uns vorher nicht bekannt gegebener Beanspruchungen durch äußere Einflüsse hergeleitet werden.

10.5 Jede Gewährleistung entfällt, wenn die Zahlungsbedingungen nicht fristgerecht eingehalten werden, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

11.0 Beigestellte Materialien und Produkte
11.1 Vom Auftraggeber zur Be- oder Verarbeitung beigestellte Produkte werden mit der für uns branchenüblichen Sorgfalt behandelt. Die Verarbeitung erfolgt nach bestem Wissen.

11.2 Die vom Auftragnehmer durchgeführte Wareneingangsprüfung umfasst die Prüfung von Identität und Menge gemäß den zur Verfügung gestellten Lieferpapieren und der Prüfung der äußeren Beschaffenheit.

11.3 Abweichungen – in der Werkstoffqualität oder bei der Bearbeitbarkeit – von handelsüblicher 1a Qualität berechtigen den Auftragnehmer zur Nachforderungen für Mehrarbeit.


11.4 Bei der Materialgestellung ist eine ausreichende Überlieferung für Ausschuss, Muster und Verschnitt vorzusehen. Die Höhe der notwendigen Überlieferung ist mit dem Auftragnehmer abzustimmen.

11.5 Wurden keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen, werden die bei der Be- oder Verarbeitung entstehenden Reste verschrottet. Beigestellte Produkte gehen mit der Produktlieferung zurück an den Auftraggeber.

11.6 Bei schriftlich zu vereinbarender Lagerung beim Auftragnehmer wird – abgesehen von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten – keine Haftung für die gelagerten Waren übernommen. Die gelagerten Waren sind vom Auftraggeber gegen mögliche Schäden zu versichern.

12.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Ort des Werkes des Auftragnehmers.

12.2 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als Gerichtsstand das Amtsgericht Montabaur oder das Landesgericht Koblenz vereinbart; wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.0 Teilunwirksamkeit
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam.







 

 

 

Kontakt:
BE Werkzeugbau GmbH & Co.KG

Auf der Weid 1-5

56242 Marienrachdorf  

 

Tel.: 02626 92698 10

Fax: 02626 92698 29

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